26.01.2009
Die Fahrbahn-Teufel
Anfang November hat im Landgericht Oldenburg der Prozess gegen einen Menschen begonnen, der von der BILD-Zeitung (26.03.08) bereits vor der umfassenden Klärung des Tathergangs sogleich als „feiger Brücken-Teufel” und „Mörder” tituliert wurde. Im Bereich einer Autobahn-Überbrückung fiel im März 2008 ein 6 kg schwerer Holzklotz so hinunter, dass er an einem herannahenden Pkw zuerst die Windschutzscheibe durchschlug und anschließend die dahinter sitzende Fahrerin tödlich verletzte. Die Polizei bildete eine 23-köpfige Mord-Kommission und nahm schließlich einen Tatverdächtigen fest, der im Laufe eine Verhörs ein Geständnis ablegte, doch später eine Tatbeteiligung bestritt.
Wenige Monate zuvor sorgten in Deutschland die Bilder von einer Überwachungskamera aus einem U-Bahn-Ausgang für großes Aufsehen. Es war darauf zu sehen, wie zwei junge Männer einen Rentner brutal zusammentraten. Die allgemeine Empörung war groß und der hessische Ministerpräsident Koch forderte sogleich härtere Strafen. Beinahe parallel jedoch baute sich eine Front von Jugendschützern auf, die sich gegen härtere Strafen und die totale Verteufelung der beiden Täter aussprach. Vergleichbares gab es beim „Brücken-Teufel” nicht. Es hat sich bislang niemand in die Öffentlichkeit gewagt, der versucht hätte diese Tat zu relativieren und sich dem Anfangsverdacht des Sympathiesantentums auszusetzen. Vielmehr erhielten die Rechtsanwälte des Tatverdächtigen Morddrohungen; die Justiz spricht von starken Emotionen in der Bevölkerung. Der Bremer Strafverteidiger Koch meinte, selbst „Naziverbrecher” hätten doch anwaltlichen Beistand gehabt (NordWestZeitung, 28.10.08). Wer sich nicht damit begnügt festzustellen, dass schließlich auch Autofahrer als solche regelmäßig einen Rechtsbeistand haben, sondern „Naziverbrecher“ bemüht, deutet an, für wie verurteilenswert er (im hiesigen Kulturkreis) die Tat als solche selbst einordnet. Und so hebt die Verteidigung auch vor allem darauf ab, der Angeklagte sei gar nicht der Täter. Es ist in diesem Fall nicht bloß die bekannte Überspitzung der BILD-Zeitung, wenn sie den Täter vorab als „Mörder” bezeichnet. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in ganz ähnlich erscheinenden Fällen bestätigt, dass es in Ordnung sei, solche Täter als „Mörder” zu verurteilen (Az 4 StR 175/01). Trifft das Tatobjekt am Ende keinen Menschen, so wird eben versuchter Mord angenommen. So geschehen im April 2008 vor dem Landgericht Rottweil, wo ein 19-jähriger betrunkener Kanaldeckel-Fallenlasser zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde (n-tv 18.04.08). Schwenken wir nun einmal von der Perspektive hinter der Windschutzscheibe, in die Gegenstände fallen, in die Perspektive von Menschen um, die von Windschutzscheiben und ähnlichem tatsächlich oder beinahe getroffen werden. Für Polizei und Justiz im Autostaat gilt: legal, illegal, sch…egal Anders als bei Ordnungswidrigkeiten ist die Polizei in Bezug auf Straftaten gemäß dem so genannten Legalitätsprinzip dazu verpflichtet Ermittlungen einzuleiten und ggf. einzuschreiten. Ein Straftatbestand ist laut § 315 c Absatz 1 Nr. 2 c des Strafgesetzbuches im Straßenverkehr „grob verkehrswidrig und rücksichtslos an Fußgängerüberwegen falsch” zu fahren „und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert“ zu „gefährden”. Dazu zählten Gerichte, wenn ein Kraftfahrzeug eben noch mit quietschenden Reifen vor dem Zebrastreifen hält, oder Fußgänger zurückspringen müssen, um nicht angefahren zu werden (Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, 8. Band, 11. Aufl., S. 202). Jedoch ist es eher die Ausnahme, dass es überhaupt deswegen zu Verurteilungen kommt. Im Leipziger Großkommentar heißt es dazu: „In der forensischen Praxis hat die Vorschrift keine allzu große Relevanz erlangt. 1998 ist es zu 49 rechtskräftigen Verurteilungen gekommen.“ In Worten: Neunundvierzig in der ganzen Bundesrepublik innerhalb eines Jahres! Zum Vergleich: Im selben Jahr gab es aufgrund des ebenfalls im § 315 c angeführten Delikts der Trunkenheit am Steuer 22.190 Verurteilungen. Pro Jahr sterben hier zu Lande 18 Prozent und somit alleine schon mehr als 100 Fußgänger auf Zebrastreifen (ADAC, 30.01.08); Gefährdungen gibt es unzählige. Die „Polizeiliche Kriminalstatistik” enthält ausdrücklich keine Verkehrsdelikte. Jedoch dürfte den meisten aufmerksamen Verkehrsteilnehmern aufgefallen sein, dass es praktisch keine polizeiliche Überwachung an Zebrastreifen gibt, das Stattfinden von Alkoholkontrollen jedoch durchaus bekannt ist. Das heißt, es liegt nicht bloß an der Justiz, dass es letztendlich zu verschwindend wenigen Verurteilungen wegen Gefährdung an Zebrastreifen kommt. Würde die Polizei versuchen ihrer Verpflichtung nachzukommen, könnte sie in kürzester Zeit eine Unmenge von solchen Straftaten aufdecken. Dazu hieß es in den Stuttgarter Nachrichten (27.04.2008).: „Test unserer Zeitung …: Nur jeder dritte von 1.400 Autofahrern bremste am Zebrastreifen ab.” Kann es sich um „Augenblicksversagen“ handeln, wenn zwei Drittel nicht bremsen? Wohl kaum. Denn würden die Autofahrer auch nur ansatzweise derart häufig versagen, wenn es darum geht anderen Autos die Vorfahrt zu gewähren, wären innerhalb von Minuten die Straßen von Wracks und Trümmern übersät und blockiert. Anders als bei Kfz-Führern wird bei Fußgängern eher nicht damit gerechnet, dass sie es wagen Vorrang zu beanspruchen. Ob von der Schwerkraft oder der Motorkraft beschleunigt: tot ist tot Die Situation an den Zebrastreifen ist der in dieser Gesellschaft offensichtlichste Ausdruck der permanenten Gewaltbereitschaft der automobilen Gemeinde. Nicht näher ausgeführt werden, weil für die meisten im Kfz-Staat sozialisierten nicht zu glauben, soll hier, dass auch außerhalb von Zebrastreifen Autos keinen Vorrang vor Fußgängern haben. Seit dem Ableben von Adolf Hitler fehlt für dieses vermeintliche Grundrecht die gesetzestextliche Grundlage, doch Justiz und Gesellschaft tun einfach so, als würde immer noch die Reichs-Straßenverkehrsordnung gelten. Vergleichen wir hier also nur einmal die Interaktion zwischen Fußgänger und Fahrzeugführer am Zebrastreifen mit der eines Fahrzeugführers im Angesicht eines herab fallenden Holzklotzes. • Das Auto auf der Autobahn fährt zwar mit vielleicht 100 km/h gegen den herab fallenden Holzklotz, letzterer ist jedoch nur ein paar Kilo schwer und hat nur wenige Zentimeter Angriffsbreite. Am Zebrastreifen bewegt sich das Kfz in der Regel zwar zwar normalerweise nicht mit Autobahntempo auf den Fußgänger zu, jedoch mit ca. einer Tonne Gewicht und mehr als 1,5 Meter Angriffsbreite. • Weder “Brücken-Teufel” noch Zebrastreifen-Befahrer kennen in der Regel ihr (potentielles) Opfer persönlich, haben also kein persönliches Motiv. • So wie Kfz-Führer gerne erklären, nachdem sie ihr Fahrzeug einmal hochbeschleunigt hätten sei ein rechtzeitiges Bremsen halt nicht mehr möglich gewesen, so lässt sich auch ein einmal fallen gelassener Holzklotz nicht mehr bremsen. • Eine (potentielle) Tötungsabsicht gilt am Zebrastreifen als kaum nachweisbar. Jedoch ist es beim Holzklotz nicht anders. Laut Aussage eines Sachverständigen hätte in Oldenburg ein zweiprozentiger Tempounterschied ausgereicht, um das Auto gar nicht zu treffen. Von der Wahrscheinlichkeit so zu treffen, dass der Tod eintritt, ganz zu schweigen. Es handelte sich also um einen Un-Glücks-Treffer, weil kein Mensch ohne technische Hilfsmittel annähernd so genau treffen kann. • Ein Gutteil der Autofahrten findet aus Jux und Dollerei statt. Für das Strafmaß eines Zebrstreifen-Falschverhalters spielt es keine Rolle, ob die Fahrt zum Bier holen oder sonstigem diente. Nur dem Holzklotz-Fallenlasser wird zum Vorwurf gemacht „sinnlos“ gehandelt zu haben. Im Namen des Volkes so willkürlich wie Nazis Die Staatsanwaltschaft behauptet, es handele sich um Mord, da das Mordmerkmal der „Heimtücke” vorliege. Alleine dieser Begriff lässt erahnen, wie viel Willkür, oder um es freundlich auszudrücken, Ermessensspielraum der Justiz für eine Verurteilung wegen Mordes möglich ist. In einem 30-jährigen Untersuchungszeitraum wurde in einer Studie festgestellt, dass in Bayern 2,8% der Verurteilungen auf Grund des Mordmerkmales „Heimtücke” stattfanden, in Hessen jedoch 32,6%. Sind hessische Mörder über 11 mal heimtückischer als bayerische, oder ist hier nicht vielmehr die juristische Tradition und/oder Sozialisation offensichtlich der Hintergrund? Es liege „Heimtücke” vor, sagt die Staatsanwaltschaft, weil die Kfz-Führerin schließlich nicht habe damit rechnen können, dass ein Holzklotz von der Brücke falle. Ist das nun also der Unterschied zwischen Otto-Normalbenzinverbraucher am Zebrastreifen und dem „Brücken-Teufel”? Dass es üblich ist, am Zebrastreifen bedroht oder angefahren zu werden, die Kfz-Zwei-Drittel-Gesellschaft (Untersuchung Stuttgarter Zeitung) ihre Gewalt- und Nötigungstätigkeit hingegen ganz offen, also nicht heimtückisch auslebt? Fazit Es ist noch schlimmer. Nicht nur dass in einem Kfz-Staat wie Deutschland nie und nimmer jemand wegen gewöhnlichem (potentiellen) Totfahrens eines Fußgängers wegen versuchtem oder vollendetem Mord verurteilt wurde und würde. Es gereicht trotz des genannten Paragraphen 315 c StGB auch nur in einem verschwindend geringen Maß dazu, um auch nur eine strafrechtliche Verurteilung wegen Gefährdung hinzukriegen. Die Oldenburger Landgerichtskammer hat indessen schon nachgelegt und sich die Option auf Verurteilung auch wegen 3fachen Mordversuchs an den anderen Auto-Insassen eröffnet (NWZ 23.1.09). Die Justiz, die im Namen eines diesen Namen verdienenden Rechtsstaates Recht spricht, müsste nun entweder den „Brücken-Teufel” ebenso sanft behandeln wie unzählige Autofahrer, die sich doch gar nichts böses dabei denken, wenn sie Fußgänger bedrohen. Oder sie müsste die Auto-Gesellschaft mit ebensoviel Unwert-Urteil überschütten, wie sie es vermutlich mit dem „Brücken-Teufel” tun wird, wenn die BGH-Rechtsprechung fortgesetzt wird. Denn die Gesetzestexte unterscheiden nicht zwischen Sonderlingen (drogenabhängiger, arbeitsloser Russlanddeutscher) und Durchschnittsbürgern als Tätern, sondern nur zwischen ihren Taten. Jedoch sind die Fahrbahn-Teufel in diesem Lande Millionen, also zu viele für die Gefängnisse. Eine im Namen des Auto-Volkes Urteil sprechende Justiz greift sich deshalb lieber einzelne heraus wie den „Brücken-Teufel”, um die spiegelbildlichen Taten der Auto-Gesellschaft alleine an diesem aburteilen zu können. Die vom Holzklotz erschlagene Frau wird davon nicht mehr lebendig. Wenn die Justiz meint mit Mord-Urteilen gegen „Brücken-Teufel“ eine präventive Wirkung erzielen zu können, dann sollte sie erklären, weshalb sie bei der Fahrbahn-Teufelei ganz offensichtlich nicht einmal daran denkt. Der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen hat in einem Artikel (Neue Zürcher Zeitung, 10.3.2007) zum Thema „Sind Raser Mörder?“ abschließend geschrieben: „Wer rational handelt, lässt sich von einer drohenden Strafe abschrecken, wenn aber Autofahren zum Selbstzweck wird und dem Ausleben irgendwelcher Triebe dient, kann das Strafrecht nur noch der Wiedergutmachung dienen. Markus Schmidt / Frankfurt22
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