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15.07.2006
Die EU-Beschwerde von Frankfurt22 im Wortlaut

Beschwerde
wegen mangelhafter Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in nationales Recht

Beschwerdeführer: Horst Schäfer, stellvertretend für die Umwelt- und Verkehrsinitiative Frankfurt22

gegen

die Bundesrepublik Deutschland, endvertreten durch das Land Hessen
- Beschwerdegegnerin -

wegen Nichtumsetzung des Artikels 11 (Sanktionen) der EU-Richtlinie 1999/30/EG vom 22. April 1999 in nationales Recht.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Mitgliedsstaat Bundesrepublik Deutschland, dessen Nichtverhalten bezüglich der Umsetzung des zitierten Artikels 11 ein nicht
EU-konformes Verhalten des Landes Hessen und der Stadt Frankfurt am Main bei
der Erstellung und Umsetzung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main bzw. des Aktionsplans für die Stadt Frankfurt nach sich zog.

In der EU-Richtlinie 1999/30/EG heißt es in der Präambel unter Punkt (7): „Soweit
sie sich auf Partikel beziehen, sollten diese Aktionspläne und andere Reduzierungs-
strategien darauf abzielen, die Konzentration von Feinstaub im Rahmen der Reduzie-rung der Konzentration von Partikeln insgesamt zu verringern.” Davon kann bezüg-lich der Stadt Frankfurt keine Rede sein. Sanktionsmöglichkeiten existieren nicht. Dem Bürger bleibt nur der individuelle Klageweg. Näheres an anderer Stelle.

Die Rahmenrichtlinie Luftqualität (96/62/EG) und die Richtlinie 1999/30/EG wurden in Deutschland überführt in die 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-sionsschutzgesetzes und in das 7. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 11. September 2002. Für den Feinstaub war ausdrücklich der 1.1.2005 als letztes Datum zur Umsetzung vorgegeben. Wenn auch die Umsetzung somit rechtzeitig erfolgte, so jedoch nicht ordnungsgemäß, denn der zitierte Artikel 11 findet sich – auch in abgewandelter Form – im deutschen Immissionsschutzrecht nicht wieder. Auf diese Tatsache haben in Deutschland mehrere Rechtsanwälte und Rechtsprofessoren hingewiesen, u.a. Jarass in der „Neuen Verwaltungszeitschrift“ (NVwZ), 2003, Klinger/ Löwenberg in dem Aufsatz „Rechtsanspruch auf saubere Luft?”, 2005 (Kopie in deutscher Sprache liegt bei) und Teßmer/Reh in der Abhand-lung „Rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Luftreinhaltung”, 2005 (in Kopie).


Insofern intendiert diese Beschwerde naturgemäß ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, respektive das Land Hessen. Die Beschwerdegegnerin verstößt durch ihre Untätigkeit gegen den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und das Memo „Thematische Strate-gie zur Bekämpfung der Luftverschmutzung”, in dem es u.a. heißt: „Weiter wird die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedsstaaten einleiten, in denen
die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht entsprechend dem EG-Vertrag Anwen-dung finden.”

Wenn der Luftreinhalteplan und der Aktionsplan nach Auffassung der EU die Ge-samtheit der vorgesehenen und durchsetzbaren Maßnahmen enthalten muss, um die Einhaltung der Grenzwerte sicher zu stellen, dann kann dies doch nur heißen, dass nur effiziente Maßnahmen in den Plänen ihren Niederschlag finden dürfen. Obwohl
der Luftreinhalteplan für den Ballungsraum Rhein-Main selbst anmerkt, dass der Straßenverkehr für 62% der erfassten PM 10-Emissionen verantwortlich ist und das
Maßnahmenpaket zur Emissionsminderung vorrangig bei den schweren LKW, den Bussen und generell den Dieselfahrzeugen anzusetzen hat, so findet sich trotz dieser Einsicht in dem zitierten Luftreinhalteplan keine stringente Strategie.

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen bemerkt in seiner Stellungnahme für das Bundesumweltministerium „Feinstaub durch Straßenverkehr – Bundespolitischer
Handlungsbedarf“ vom Juni 2005 in diesem Zusammenhang: „Von den meisten der verantwortlichen Akteure sind jedoch nicht rechtzeitig hinreichende Maßnahmen vorbereitet oder ergriffen worden, um die Feinstaubbelastungen so zu verringern, dass die europäischen Grenzwerte eingehalten werden können.“…und „Die jetzigen Bemühungen um die zeitnahe Einführung des Dieselrussfilters wie auch die eilig
betriebene Luftreinhalte- und Aktionsplanung der Länder, Kreise und Gemeinden kommen um Jahre zu spät.“

Das dem Bundesumweltministerium unterstellte Umweltbundesamt empfiehlt für die Erarbeitung von Luftreinhalteplänen ausdrücklich –

die Ableitung und Einschränkung des Schwerlastverkehrs in den empfind-lichen Bereichen der Innenstädte durch Zuflussbegrenzung, LKW-Routen-Konzepte und eine dynamische immissionsgesteuerte Verkehrslenkung,

die Verflüssigung des Verkehrs durch Optimierung der Verkehrsüberwachung,

Geschwindigkeitsbeschränkungen; Fahrbeschränkungen durch Einführung der
City-Maut, Einrichtung umweltfreundlicher Zonen, in denen Fahrzeuge mit ver-
besserten Abgasstandards zugelassen werden und Fahrverbote,

die Einführung und Umsetzung einer City-Logistik für das Management der Warenströme.

Wenn nun der zitierte Luftreinhalteplan die gebotenen und möglichen Maßnahmen nicht ausschöpft und statt dessen wider besseres Wissen Sekundärmaßnahmen in den Mittelpunkt stellt, dann geschieht dies sicher im Wissen darum, dass seitens der Bundesregierung, welche die erstellten Pläne ja kennt, keinerlei Sanktionsmöglich-keiten im Sinne des Artikels 11 zu befürchten sind.

Ein Sachstandsbericht muss, der 22. Verordnung des BundesImmissions-schutzgesetzes zufolge, ohnehin erst im September 2008 abgegeben werden.

So läuft die EU-Politik zur Luftreinigung Gefahr, vollends zur Farce zu werden.
Angesichts des vorzeitigen Todes von 370.000 EU Bürgern pro Jahr, ausgelöst durch Feinpartikel und bodennahes Ozon, darf dies jedoch keinesfalls geschehen. Ebenso-
wenig ist es zielführend, wenn betroffene Bürger in den Mitgliedsstaaten, die staat-
lichen Defizite bei der Umsetzung und der Kontrolle der Maßnahmen vor Ort mittels
individueller Klagen vor Gericht kostenintensiv ausgleichen müssen.

Der von der Stadt Frankfurt in Kooperation mit dem Land Hessen erstellte Aktions-plan erfüllt nun auch nicht mal mehr ansatzweise die Forderung des § 47, Bundes-
Immissionsschutzgesetz. Dort heißt es: „Die im Aktionsplan festgelegten Maß-nahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu ver-ringern oder den Zeitraum, währenddessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen.”

Die Maßnahmen (abgasarme städtische Busse, städtische Erdgasfahrzeuge, Zu-fahrtsdosierung an einer Einfallstraße und die Teilsperrung von zwei Straßen für den LKW-Verkehr) sind halbherzig, folgen keinerlei Stufenkonzept und sind in der Konse-
quenz zum Scheitern verteilt. Da wo das Umweltbundesamt, da es sich beim Aktionsplan um die zweite Maßnahmenstufe handelt, noch ausdrücklich fordert –

Durchfahrtsverbote für schwere LKW in belasteten Straßen, Routenführung für LKW,

Vermeidung von Transitverkehr durch Innenstädte,

Fahrverbots-Stufenkonzepte für stark emittierende Fahrzeuge in ganzen Stadtge-bieten,

Tempolimits,

konstatiert der Magistrat der Stadt Frankfurt im April dieses Jahres in einem Magi-stratsbericht lapidar: „Vor dem Hintergrund der in diesem Jahr in der Friedberger
Landstraße gemessenen Partikelkonzentrationen stellt der Magistrat fest, dass die bisher umgesetzten Maßnahmen nicht ausreichen, um den Partikelgrenzwert in Frankfurt einzuhalten.” In Frankfurt gab es letztes Jahr 48 Überschreitungen beim PM 10-Tagesmittel, derzeit sind es bereits wieder 39 Überschreitungen.

Die Auswirkungen einer nicht getätigten Umsetzung der Sanktionsmöglichkeiten des Artikels 11 der RL 1999/30/EG wurden hier bewusst am lokalen Beispiel geschildert,
um deutlich zu machen, dass die Auslassung eines essentiellen Bestandteils des EU-Luftqualitätsrechts gravierende Folgen hat und haben wird.

Angesichts des schwerwiegenden Verstoßes ist jedoch davon auszugehen, dass die
Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens die rechtliche Lücke schließen wird.


Horst Schäfer
Frankfurt22

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